Satzung der Gesellschaft zur Förderung der Archäologie in Ostwestfalen e.V.

vom 10. September 1996, zuletzt geändert am 24. Juni 2018

 

Download der Satzung

§ 1 - Name und Sitz

 Der Verein führt den Namen "Gesellschaft zur Förderung der Archäologie in Ostwestfalen e.V.". Er ist ein eingetragener  Verein (e.V.). Sitz des Vereins ist Bielefeld.

 § 2 - Zweck

 (a)          Zweck des Vereins ist es, die Arbeit der Archäologie in Westfalen zu unterstützen. Der Verein betreut in bürgerschaftlichem Engagement hauptsächlich archäologische Projekte in der Region Ostwestfalen-Lippe. Dies geschieht insbesondere durch Anregungen an die Bodendenkmalpflege sowie

- durch die Förderung wissenschaftlicher Ausgrabungen, kleinerer Rekonstruktionen, Publikationen und Ausstellungen,

- durch die Unterstützung der amtlichen archäologischen Denkmalpflege,

- durch die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Sinn, Zweck und Ergebnisse der Archäologie in Ostwestfalen-Lippe in Wort, Bild und Schrift,

- durch die Weckung des öffentlichen und privaten Interesses an der Rettung, Pflege, Rekonstruktion, Beschilderung und Unterhaltung archäologischer Kulturdenkmäler.

(b)          Der Verein führt keine eigenen Ausgrabungen durch, sondern trägt zur Finanzierung und Organisation der unter (a) genannten Zweckbestimmungen bei. In diesem Rahmen kann er Zuwendungen Dritter entgegennehmen.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Insbesondere dient er der Förderung von Kunst und Kultur, der Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung und der Förderung der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der entsprechenden Landesgesetze in NRW. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  Der Vorstand und die übrigen Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich und damit unentgeltlich tätig. Für ihre satzungsmäßige Tätigkeit haben sie Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, in Einzelfällen können ihnen darüber hinaus angemessene Vergütungen gewährt werden. Darüber entscheidet der Vorstand.

§ 4 - Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 - Mitgliedschaft

(a)          Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder können juristische und natürliche Personen sein. Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

(b)          Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Bestätigung durch den Vorstand.

(c)          Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei Vereinen, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Auflösung oder Untergang), Austritt oder Streichung. Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres und nach mindestens dreimonatiger vorheriger schriftlicher Erklärung zulässig. Streichung kann erfolgen, wenn ein Mitglied

1. trotz Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist,

2. erheblich gegen die Zielsetzungen und Interessen des Vereins oder gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur archäologischen Denkmalpflege verstoßen hat. Über die Streichung entscheidet der Vorstand. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Vorstand begründet die Streichung nach Pkt. 2 gegenüber der Mitgliederversammlung.

(d)          Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung beschließt. Der Vorstand kann bei Bedürftigkeit den Beitrag im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen. Grundsätzlich zahlen Erwerbslose, Schüler und Studenten die Hälfte des normalen Mitgliedsbeitrages.

e)           Ehrenmitglieder kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung der Beitragszahlung freigestellt.

(f)          Der Mitgliedsbeitrag ist zum 31. März jeden Jahres fällig.

§ 6 - Organe des Vereins

(a)          Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand.

(b)          Zur Beratung des Vorstands wird ein wissenschaftlicher Beirat gebildet. 

§ 7 - Die Mitgliederversammlung

(a)          Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorstand muss auf Wunsch von einem Fünftel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(b)          Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,

2. Wahl des Vorstandes und der zwei Rechnungsprüfer auf zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig,

3. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,

4. Ernennung von Ehrenmitgliedern,

5. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.

(c)          Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen und Auflösungsbeschluss bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Versammlung.

(d)          Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende oder ein Mitglied des Vorstandes. 

§ 8 - Der Vorstand

(a)          Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt solange im Amt, bis die Anmeldung neuer Vorstandsmitglieder bei dem Vereinsregister erfolgt ist.

(b)          Der Vorstand setzt sich zusammen aus

1. dem / der Vorsitzenden

2. dem / der stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem / der Schriftführer/in

4. dem / der Schatzmeister/in

5. dem / der stellvertretenden Schatzmeister/in

6. und Beisitzern/innen, die mit besonderen Aufgaben betraut werden können.

(c)          Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er gibt sich für seine Arbeit im Rahmen des allgemeinen Vereinsrechts eine eigene Geschäftsordnung. Er entscheidet die Maßnahmen, die der Erfüllung der Vereinszwecke dienen, im Benehmen mit dem wissenschaftlichen Beirat. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen hin durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden / die stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Vorsitzenden den Ausschlag. Bei finanziell relevanten Beschlüssen haben der / die Vorsitzende oder der / die stellvertretende Vorsitzende - als Verantwortliche im Sinne des § 26 BGB - ein Vetorecht.

§ 9 - Der wissenschaftliche Beirat

 (a)          Dem Vorstand steht ein wissenschaftlicher Beirat von höchstens zehn Vereinsmitgliedern beratend zur Seite, die für die Dauer von drei Jahren auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag von drei Mitgliedern des Vorstandes oder des Beirats sind Vorstand und Beirat innerhalb von vierzehn Tagen zu einer Sitzung einzuladen. ‒ Der Beirat wird gegenüber dem Vorstand von einem auszuwählenden Beiratsmitglied vertreten. Dieses Beiratsmitglied wird vom wissenschaftlichen Beirat gewählt.

 (b)          Aufgabe des wissenschaftlichen Beirats ist es, die Umsetzung der im § 2 Abs. a der Satzung formulierten Ziele fachlich zu prüfen und den Vorstand zu beraten. Er beteiligt sich an den ordentlichen Sitzungen des Vorstands und an den Mitgliederversammlungen und hat bei wissenschaftlich relevanten Entscheidungen ein Vetorecht. Darüber hinaus unterliegt der wissenschaftliche Beirat einer Informationspflicht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.

 § 10 - Auflösung des Vereins

 a)           Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 (b)          Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Raum Ostwestfalen-Lippe.

 § 11 – Inkrafttreten

 Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24. Juni 2018 beschlossen und ist am gleichen Tag in Kraft getreten.

Dr. Johann-Sebastian Kühlborn als Erster Vorsitzender der GeFAO e.V.
Robert Gündchen M.A. als Schriftführer der GeFAO e.V.